Was darf ein Betreuer alles alleine entscheiden?

In der Pflegepraxis hört man immer wieder von Fällen, in denen der Betreuer gegen den Willen von Patienten und Angehörigen handelt. Ist ein Betreuer nach §1896 BGB bestellt, stellt sich pflegenden Angehörigen immer wieder die Frage, was der Betreuer eigentlich alles entscheiden darf? Wann muss das Betreuungsgericht Rechtsgeschäfte des Betreuers genehmigen und muss der Betreute gefragt werden?

Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechts am 01.01.1992 wurde zu Recht die Entmündigung abgeschafft. War der Betroffene erst mal entmündigt, hatte er keine Möglichkeiten mehr auf die Entscheidungen des Vormundes Einfluss zu nehmen. Dieses ist bei heutigen Betreuungsrecht anders. Das Betreuungsrecht wurde 2023 nochmals zum Wohle der Berteuten geändert.

Der Betreuer hat nach § 1901 Abs. 2 BGB .... die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dieses bedeutet, dass der Betreuer nicht nach eigenen Vorstellungen das Leben des Betreuten bestimmen kann. Sondern die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten sind zu berücksichtigen, sowie die Umsetzung dieser Bedürfnisse nicht zum Nachteil für den Betreuten sind.

§ 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Der Betreuer kann also nicht über den Betreuten bestimmen wie er möchte, sondern ist an deren Willen und Wünschen grundsätzlich gebunden.

Das Wohl des Betreuten

Nur wenn das Wohl des Betreuten durch die Erfüllung des Wunsches in Frage gestellt ist, kann der Betreuer die Umsetzung dieser Wünsche verweigern. Dieses kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betreute sein Geld an fremde Menschen verschenken will. In existenziellen Fragen aber kann der Betreuer ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung keine Entscheidungen treffen. Zu diesen Entscheidungen gehören folgende Tätigkeiten:

bei Schenkung und Vermögensverwaltung einer Erbschaft
Schenkungen an einen Vormund
Grundstücksgeschäfte und Schiffgeschäfte
Umwandlung von Vermögensgegenständen
Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung wie Kreditaufnahmen, Bankgeschäfte, Eingehen von Arbeitsverträgen etc.
Erwerbsgeschäfte des Betreuten
Genehmigung ärztlicher Maßnahmen
Genehmigung einer Sterilisation
Genehmigung einer Unterbringung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Aufgabe der Mietwohnung

Dieses bedeutet, dass der Betreuer in diesen Angelegenheiten immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes braucht. Eine Ausnahme gibt es davon, nämlich wenn der Ehepartner Betreuer ist, dann bedarf es keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Sinn der Vorschrift ist der Schutz des Betreuten vor willkürlichen Entscheidungen des Betreuers.

Sind fremde Personen als Betreuer eingesetzt, sollten pflegende Angehörigen streng darauf achten, dass in diesen Fällen auch immer diese gerichtlichen Genehmigungen eingeholt werden. Ist der pflegende Angehörigen als Betreuer bestellt, muss dieser diese Vorschriften beachten, um sich nicht selbst haftbar für solche Entscheidungen ohne gerichtliche Genehmigung zu machen.

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